Stefanie Niemann

Corona-Kurzarbeit in Österreich

Das Arbeitsmodell der Kurzarbeit wurde eingeführt, damit Firmen in der Corona Zeit ihr Personal nicht kündigen (müssen). Update am 25.03.20

Mit einer Coronavirus-Kurzarbeit können Kosten reduziert, Einkommen gesichert, Arbeitslosigkeit verhindert und gleichzeitig Personal für die Zeit nach der Krise beibehalten werden.

Das Modell ermöglicht es, die Arbeitszeit zu reduzieren (10% bis 90% der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit), in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zu bleiben und 80-90% des Lohnes weiter zu erhalten.

Fakten :

  • Arbeitszeit kann auch auf 0% gesenkt werden, solange durchschnittlich mindestens 10% der Arbeitszeit erreicht werden
  • ist in allen Betrieben, egal wie groß und aus welcher Branche, möglich
  • Kurzarbeit ist für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Vollzeit und Teilzeit), Lehrlinge sowie geschäftsführende Organe, wenn sie ASVG-versichert sind
  • ausländische Mitarbeiter/innen können die Kurzarbeit auch nutzen
  • jedoch nicht für geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmer
  •  kann maximal auf 3 Monate abgeschlossen werden und bei Bedarf ein weiteres Mal um 3 Monate verlängert werden
  • Während der Kurzarbeit und innerhalb eines Monats nach Ende der Kurzarbeit darf keine Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in ausgesprochen werden
  • Sie haben kein explizites Recht auf Kurzarbeit

Eine Seite für alle Informationen zur Corona-Kurzarbeit: https://www.bmafj.gv.at/Kurzarbeit-Infoseite.html

Unterschreiben Sie keine Kündigungen oder Vereinbarungen

Ohne sich vorher zu informieren! Auch nicht, wenn Ihnen eine Wiedereinstellung versprochen wird. Informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat, der Arbeiterkammer (AK), WKO oder der Gewerkschaft.

Konkrete Informationen finden Sie auch auf: https://jobundcorona.at inklusive der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme und bei der

Hotline: 0800 22 12 00 80 (Mo-Fr 9-19 Uhr)

Bei drohender Kündigung:

Wenn Ihr Chef/in Sie kündigen will, informieren Sie diese über die Möglichkeit der Kurzarbeit. Bei dieser, entstehen für den/die Chef/in keinerlei Nachteile! Die Bundesregierung übernimmt die Sozialversicherungsbeiträge, für die wegen Kurzarbeit entfallende Arbeitszeit, der Beschäftigten ab dem ersten Tag. Damit gibt es aus jetziger Sicht keinen Grund Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu kündigen. Außerdem können die Firmen rasch und unkompliziert auf das Kurzzeit-Modell wechseln, Anträge sind ab sofort möglich! Die Kurzarbeitsbegehren werden an der zuständigen der AMS-Landesgeschäftsstelle, die für den Unternehmensstandort zuständig beantragt.

Allerdings gibt es zwei Voraussetzungen:

  • Das Modell erfordert eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. mit jeder/m einzelnen Arbeitnehmer/in. Diese Vereinbarung muss zusätzlich von den KV-Parteien genehmigt werden
  • Der/die Arbeitgeber/in muss eine Kurzarbeit-Beihilfe beim AMS beantragen. Das AMS wickelt dann die Genehmigung durch die Sozialpartner ab.

 

Prozedere bei Antrag auf Kurzarbeit

  1. Schritt: Information einholen bei AMS / WKO / Gewerkschaften
  2. Schritt: Folgende Dokumente sind von dem/der Arbeitgeber/in auszufüllen und die dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen: (1) Vom Arbeitgeber/in und Betriebsrat (bei Fehlen eines Betriebsrates: von sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern) unterzeichnete „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder • „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ noch ohne Unterschrift der Sozialpartner (2 )AMS-Antragsformular (Corona) (3)Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen)
  3. Schritt: Übermittlung dieser Dokumente durch den/die Arbeitgeber/in an das AMS
  4. Schritt: Das AMS prüft und leitet die Unterlagen an die WKO und die zuständigen Fachgewerkschaften weiter

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