Krystyna Szwankowska-Antol

Härtefall Fonds für Firmen in Österreich

In Österreich wurde ein Hilfspaket – Härtefall Fonds für Firmen und Einzelunternehmen eingeführt, die aufgrund der Coronakrise einen großen Teil des Einkommens verloren haben. Es wurden Vorschriften bezüglich der Vergabe der Notfallfonds verändert.

Es wurde vor allem eine Regelung eingeführt, die auch 2019 gegründeten Firmen, Freiberuflichen oder Neuen Selbstständigen ermöglicht, von den Härtefall Fonds Gebrauch zu machen. Der Wert dieses Fonds beträgt 2 mld€. Dadurch kann einer größeren Gruppe geholfen werden.

 

1. Wer kann von den Härtefall Fonds in Österreich Gebrauch machen?

– alle Einzelunternehmen – EPUs

– kleine Firmen (bis zu 10 Mitarbeitern, nicht mehr als 2 mil.€ Umsatz im Jahr)

– Neue Selbstständige (sind diejenigen, die kein Gewerbe haben, keine Mitglieder der WKO sind, aber Kranken und Pensionsversicherungsbeiträge an die SVS zahlen. Das sind z.B. JournalistInnen, TrainerInnen, LehrerInnen, KünstlerInnen, usw.)

– Freie Dienstnehmer (Voraussetzung für die Antragstellung ist das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG)

– freie Berufe, wie z.B. ÄrztInnen, ApothekerInnen, NotarInnen oder RechtsanwältInnen.

– GeschäftsführerInnen/GesellschafterInnen, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind

 

2. Allgemeine Anforderungen:

– Anmeldung der Firma (Eintragung der Gewerbeberechtigung ) oder Aufnahme unternehmerischer Tätigkeit

sollte vor dem 31.12.2019 stattgefunden haben

– Firmensitz in Österreich

–  Die Firma/EPU hat wegen der Coronakrise und den Vorschriften des Covid 19- Gesetzes  (Schließung der Gewerbe und Lokale) Schwierigkeiten mit der Bezahlung von eigenen Kosten oder die von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind.

–  Abnahme des Umsatzes um 50% im Vergleich zum Vergleichsmonat des vorigen Jahres.

– Obere Grenze: das Jahreseinkommen darf 33.812€ nicht überschreiten

– Das Zahlen von Kranken– und Pensionsversicherungsbeiträgen an die SVS

– Die Person, die den Antrag stellt, darf nicht gleichzeitig mehrfach versichert sein  (z.B. gleichzeitig  angestellt über der Geringfügigkeitsgrenze 460,66€ sein und ein Gewerbe führen.)

– Untere Grenze: 5.527,92 € (dies ist eine Geringfügigkeitsgrenze. Darüber muss der Unternehmer Kranken- und Pensionsversicherung an die SVS zahlen)

Anders gesagt, diejenigen die ein sg. Kleines Gewerbe führen (die keine Kranken –und Pensionsversicherungsbeiträge an die SVS zahlen) sind aus dieser Förderung ausgeschlossen.

– zusätzliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze 460,66€ für das Jahr 2020

–  Keine weiteren Barzahlungen, Förderungen hinsichtlich des Covid-19 Gesetzes.

– Eine Antragstellung auf den Härtefall Fond schließt die Möglichkeit auf die Antragstellung auf die Kurzarbeit nicht aus.

– Kein Insolvenzverfahren  und kein Reorganisierungsbedarf

 

3. Wie viel beträgt die Förderung vom Hilfspaket?

Erste Phase (Antragstellung nur bis 17.04.20 möglich) :

– bei einem Jahreseinkommen niedriger als 6.000€, Zuschuss in Höhe von 500€

– bei einem Jahreseinkommen höher als 6.000€, Zuschuss in Höhe von 1.000€

– diejenigen, die einen Antrag gestellt haben aber noch keinen Steuerbescheid haben, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 500€

 

Zweite Phase (Antragstellung ab 20.04.20 bis 31.12.20):

– Einen Antrag auf einen Zusatz in Höhe von 2.000€ monatlich wird man für drei Monate einreichen können.

– die Höhe des Zuschusses wird von der Höhe des Verlustes der Firma abhängen (Verringerung des Umsatzes und des Nettoeinkommens)

– um das Einkommen zu berechnen, wird der Bescheid für das letztveranlagte Jahr maßgebend, sofern dieser Bescheid positive Einkünfte ausweist.

4. Ab wann kann man den Antrag einreichen?

– den Antrag kann man online ab dem 20.04.20 bis zum 31.12.2020 stellen, unter https://mein.wko.at/GPDBPortal/

In der zweiten Phase sind einige Punkten der Förderung geändert. Mehrere Informationen finden Sie unter www.wko.at

 


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