In Reaktion auf die weiterhin steigenden Infektionszahlen in Österreich verschärft die Bundesregierung die Corona-Maßnahmen. Sie sollen einen zweiten Lockdown verhindern.
„Jetzt muss jeder ein Teil der Lösung sein, dann können wir es ohne Lockdown schaffen.“ meinte Gesundheitsminister Rudolf Anschober in einem Interview mit der Presse. Die kommenden Wochen seien entscheidend für das weitere Vorgehen in Herbst und Winter. Um die steigenden Infektionszahlen in Österreich stabilisieren zu können, wurden neue Verschärfungen der Corona-Maßnahmen verhängt. Sie gelten ab Sonntag, den 25.Oktober, 0:00.
Mehr Mund-Nasen-Schutz
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in allen öffentlichen geschlossenen Räumen zu tragen. Bei Veranstaltungen muss der MNS über den gesamten Veranstaltungszeitraum getragen werden. Das gilt sowohl indoor als auch outdoor. Auch auf dem eigenen Sitzplatz muss der MNS getragen werden. Gesichtsschilder und Kinnvisiere gelten künftig nicht mehr als Mund-Nasen-Schutz
Der Babyelefant ist zurück
In allen öffentlichen Räumen und Plätzen(indoor und outdoor) ist gegenüber Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Mindestabstand von mindestens 1 Meter einzuhalten. Ausnahmen gelten in folgenden Situationen:
Innerhalb von Gruppen von maximal sechs Erwachsenen und sechs minderjährigen Kindern (unter 18 Jahre)
zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen
in öffentlichen Verkehrsmitteln, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Neue Regelungen in der Gastronomie
Die maximale Gruppengröße wird auf maximal sechs Erwachsene (plus sechs minderjährige Kinder) indoor und maximal 12 Erwachsene (plus sechs minderjährige Kinder) outdoor beschränkt. Betriebe, die mehr als 50 Sitzplätze zur Verfügung stellen, müssen ein Präventionskonzept vorlegen. Speisen und Getränke dürfen nur mehr im Sitzen konsumiert werden (Ausnahmen: Imbissstände und Märkte). Nach der Sperrstunde dürfen alkoholische Getränke in einem Umkreis von 50 Metern von einem Gastronomiebetrieb nicht konsumiert werden. Diese Regelung gilt für alle Gastronomiebetriebe.
Bei Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen wird die maximale Besucherzahl beschränkt auf
sechs Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre
12 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze im Freien plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre
1.000 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen
1.500 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen im Freien
Das Verabreichen von Speisen und Getränken ist verboten. Außer
die Veranstaltung dauert länger als 3 Stunden
es handelt sich um eine Veranstaltung, bei der typischerweise Speisen und Getränke angeboten werden. Hier gilt allerdings eine Servierpflicht. Speisen und Getränke dürfen nur am Sitzplatz konsumiert werden.
Für Veranstaltungen mit über sechs Personen in geschlossenen Räumen und mit über 12 Personen im Freien ist ab 1. November 2020 ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Außerdem sind diese Veranstaltungen (sofern sie nicht ohnehin der Bewilligungspflicht unterliegen) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage des Präventionskonzepts anzuzeigen.
Bei künstlerischen Darstellungen gilt künftig: Im Amateurbereich dürfen maximal 6 Personen indoor und 12 Personen outdoor teilnehmen. Für den Profibereich muss ein Präventionskonzept erarbeitet werden.
Im Amateursport gibt es vorerst keine Änderungen. Bei Profisportveranstaltungen mit Präventionskonzept sind in geschlossenen Räumen 100, outdoor 200 Personen zuzüglich Trainer*innen und anderen für die Durchführung des Sportes notwendigen Personen erlaubt.
An Begräbnissen dürfen maximal 100 Personen teilnehmen.
Private Treffen
Bei privaten Treffen dürfen in Innenräumen maximal sechs Erwachsene plus sechs minderjährige Kinder , outdoor maximal 12 Erwachsene plus sechs minderjährige Kinder zusammenkommen. Das gilt überall, mit Ausnahme der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses.
In Pflege- und Altersheimen
MNS-Pflicht in allen allgemeinen Bereichen
Testungen bei Neu- und Wiederaufnahme
MNS-Pflicht für Personal und regelmäßige Corona-Tests
Gesundheitschecks, Voranmeldung und MNS-Pflicht für Besucherinnen und Besuche
verpflichtende Hygiene- und Präventionskonzept für alle Einrichtungen