Sandra Schmidhofer

Der zweite Lockdown

Bisherige Versuche, einen erneuten Lockdown zu verhindern, sind offenbar gescheitert. Die Infektionszahlen schießen in die Höhe. Ab 3.11. kehrt der Lockdown zurück nach Österreich, diesmal jedoch mit etwas mehr Freiheiten als im Frühling.

Warum ist ein erneuter Lockdown nun doch notwendig?

Mehr als 6.000 Neuinfektionen innerhalb von 24 Stunden wurden in Österreich nun bereits gemeldet. Alleine in Wien gab es am 2.11. knapp über 10.000 aktive Fälle, etwas mehr als es zu Höchstzeiten im April noch in ganz Österreich waren. Aktuell gibt es bundesweit knapp 47.000 aktive Fälle. Es ist an der Zeit, die Notbremse zu ziehen, so die Bundesregierung. Denn würden sich die Zahlen so weiterentwickeln, käme es bereits Mitte November zu einer Überlastung der Spitäler. Werden Intensivbetten knapp, können nicht mehr alle Patient*innen behandelt werden. Das betreffe dann neben Covid-Patient*innen auch Menschen, mit anderen Erkrankungen oder Verletzungen, die dringend eine Behandlung benötigen: Menschen mit Herzinfarkt, Schlaganfall oder Unfallopfer. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass eine Überlastung der Spitäler zu einem weiteren Anstieg der Todesfälle führt. Die Bundesregierung betonte mehrmals, dass es unter keinen Umständen so weit kommen darf. Jede*r Österreicher*in hat das Recht auf eine intensivmedzinische Behandlung.

Die neuen Regelungen im Überblick

  • Zwischen 20.00 und 6.00 gibt es Ausgangsbeschränkungen, die das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches untersagen. Ausnahmen gelten für:

    • Die Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten;

    • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens;

    • berufliche Zwecke, sofern erforderlich;

    • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung, wie etwa Spaziergänge, Hund ausführen oder Joggen.

    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

Laut Auskunft des Gesundheitsministerium ist es auch nach 20.00 Uhr erlaubt, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto an weiter entfernte Orte zum Zweck der körperlichen und psychischen Erholung zu fahren. Die Ausgangsbeschränkungen gelten vorerst für 10 Tager, dürften bis Ende November aber mehrmals verlängert werden.

  • Es dürfen sich ab Dienstag im öffentlichen Raum nur noch maximal zwei Haushalte mit maximal sechs Personen (zuzüglich sechs Minderjähriger) außerhalb des privaten Wohnbereichs treffen.

    Dies gilt nur für organisierte Treffen. Zufälliges Aufeinandertreffen im öffentlichen Raum wird nicht bestraft.

  • Die Abstandsregel von mindestens einem Meter gilt weiterhin im öffentlichen Raum im Freien zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben.

  • In geschlossenen Räumen muss ein Mund-Nasen-Schutz  getragen werden. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Maskenpflicht ausgenommen, ebenso Menschen mit entsprechendem Attest.

  • Der Mund-Nasen-Schutz muss auch in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. getragen werden, zusätzlich zum – sofern  möglich – Mindestabstand von einem Meter.

  • Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Auch hier muss von allen Insaßen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

  • An Begräbnissen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gelten die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. Hochzeitsfeiern sind nicht erlaubt, es darf aber am Standesamt geheiratet werden.

  • Für Religionsgemeinschaften gibt es eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos. In Innenräumen gibt die MNS-Pflicht.

  • Am Arbeitsplatz müssen Maßnahmen zu Verringerung des Ansteckungsrisikos umgesetzt werden. Dies kann sein: Einhalten eines Mindestabstandes von einem Meter  zwischen Personen, Plexiglaswände oder das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Wenn möglich, sollen Personen im Home Office arbeiten.

  • Die Gastronomie muss schließen, sie darf nur noch Abhol- und Lieferdienste anbieten. Bars, Wirtshäuser und Nachtlokale bleiben geschlossen.

  • Hotels dürfen keine Gäste mehr aufnehmen. Ausnahme: Berufliche Reisen.

  • Der Handel kann diesmal uneingeschränkt geöffnet bleiben. Allerdings ist jeweils nur ein Kunde / eine Kundin auf zehn Quadratmetern erlaubt und Kund*innen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Das gleiche gilt für Mitarbeiter*innen, sofern nicht andere Schutzmöglichkeiten (Plexiglas) vorhanden sind.

  • Persönliche Dienstleistungen – etwa Friseure und Kosmetikstudios – bleiben erlaubt.

  • Alle Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie auch Museen, Kinos, Zoos und Tanzschulen müssen bis zum 30. November schließen. Schließen müssen auch Fitnessstudios und Hallenbäder sowie Indoor-Spielplätze und Sportstätten für Amateursportler*innen.

  • Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen, bleiben erlaubt.

  • Veranstaltungen sind komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kultur- und Sportevents, aber eben auch Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte ebenso wie Fahrten mit Reisebussen und Ausflugsschiffen, Ausstellungen, Kongresse und Messen. Ausgenommen sind berufliche Zusammenkünfte und der private Wohnbereich – nicht aber Garagen, Gärten, Schuppen und Scheunen.

  • Parkanlagen bleiben offen.

  • Sportstätten sind für Hobbysportler geschlossen, abgesehen von Sportstätten im Freien, bei denen es zu keinem Körperkontakt kommt (etwa Golf- und Tennisplätze, Leichtathletikanlagen).

  • Alle Kontaktsportarten sind untersagt, darunter fällt unter anderem Fußball. Individual- und Freizeitsport im Freien bleibt erlaubt, sofern es dabei zu keinem Körperkontakt kommt.pitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten hingegen betreten und ihren Sport beruflich ausüben sowie an internationalen Wettbewerben teilnehmen – allerdings ohne Zuschauer.

  • Die Schulen und Kindergärten bleiben im Gegensatz zum ersten Lockdown im März offen. Für Universitäten und die Oberstufe soll es allerdings Distance Learning geben.

  • Besuche in Krankenhäusern, Kuranstalten und in Alters- und Pflegeheimen werden limitiert. Bis inklusive 17. November sind Besuche nur noch alle zwei Tage erlaubt, es darf immer nur eine Person kommen, wobei es in Summe ein Limit auf zwei verschiedene Besucher gibt.Sämtliche Besucher müssen entweder ein negatives Testergebnis vorweisen oder einen höherwertigen Atemschutz tragen. Der Mindestabstand ist einzuhalten. Ausgenommen davon sind die Palliativ- und Hospizbegleitung sowie die Seelsorge. Für externe, nicht medizinische Dienstleister gilt ein Betretungsverbot in Alten- und Pflegeheimen.

  • Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen müssen – abhängig von der Verfügbarkeit – jede Woche ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis vorlegen. Alternativ kann durchgehend während der Berufsausübung eine höherwertige Maske getragen werden.


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